§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Die Körperschaft trägt den Namen Sport-Verein Refrath / Frankenforst 1926 e.V. (nachfolgend Verein).
- Er wurde im Jahre 1926 gegründet und hat seinen Sitz in 51427 Bergisch Gladbach, Refrath. Eingetragen ist er im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nr. VR 50100
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Auch werden jungen Menschen die Möglichkeiten eingeräumt, sich mündig am Vereinsleben zu beteiligen.
- Der Verein konzentriert sich dabei ausschließlich auf die Interessen und die Förderung des Sports mit dem Ziel der sportlichen Betätigung von Männern und Frauen, insbesondere der Jugend, durch planmäßige Pflege des Fußball-, Segel- und Tennissports sowie der dazugehörenden Wettbewerbe.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und tritt für manipulationsfreien Sport ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
- Der Verein ist Mitglied im Stadtsportverband Bergisch Gladbach.
- Die Abteilungen des Vereins sind in den jeweiligen Sport-Fachverbänden Mitglied, dies ist die Voraussetzung um an den entsprechenden Wettkämpfen und Meisterschaften teilzunehmen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Eintritt in den Verein steht jedem frei. Natürliche und juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist eine schriftliche Anmeldung über die/den Leiter/in der jeweiligen Abteilung erforderlich.
- Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich, mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
- Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Abteilung, wobei jedoch dem Hauptvorstand das Einspruchsrecht zusteht. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Abteilungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung an.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung besteht nicht.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
– dem Ehrenvorsitzenden
– dem Ältestenrat - Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Richtlinien nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
- Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Abteilungen des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
- Dem Ältestenrat gehören 5 Mitglieder des Vereins an. Seine Mitglieder werden im Rahmen der Wahl des Hauptvorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ältestenrat betreibt die Durchführung von Ehrenverfahren und leitet den Verein bei Rücktritt des kompletten geschäftsführenden Hauptvorstandes.
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden vom Hauptvorstand ernannt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
– durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8)
– durch Streichung aus der Mitgliederliste
– durch Tod - Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende des Jahres (31.12.) mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden. Die Abteilungen können auch günstigere Fristen festlegen, z.B. quartalsweise.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein / Streichung aus der Mitgliederliste
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– grobe Verstöße gegen die Satzung und Richtlinien begeht
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt
– sich grob unsportlich verhält
– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet
– oder trotz schriftlicher Aufforderung Beitragsrückstände, die über 3 Monate hinausgehen, nicht bezahlt. - Über den Ausschluss entscheidet der Hauptvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Hauptvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Hauptvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
- Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefes mitzuteilen.
- Die Anrufung des Ältestenrates ist zulässig, sie bewirkt einen Aufschub. Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig.
- Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu, eine Anrufung einer Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung ist ausgeschlossen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Hauptvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Hauptvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr kann von den Abteilungen erhoben werden. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
- Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge und Gebühren entscheiden die Abteilungen durch Beschluss. Umlagen können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, diese Umlagen können bis zur Höhe des zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
- Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die die jeweiligen Abteilungen festlegen.
- Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
- Der Hauptvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
- Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Stimm-, Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
- Minderjährige Mitglieder zwischen dem 16. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
- Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind persönlich vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung und Fußballjugendabteilung ausgeübt werden.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie die Abteilungsrichtlinien zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten. Diese Personen verfügen über das Hausrecht.
§ 12 Die Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der geschäftsführende Hauptvorstand (1. Vorsitzender. 2. Vorsitzender, Schatzmeister)
– der Hauptvorstand (1. Vorsitzender. 2. Vorsitzender, Schatzmeister, Ehrenvorsitzender, Abteilungsleitung Tennis, Abteilungsleitung Segeln, Abteilungsleitung Fußball, Jugendleiter)
– die Jugendversammlung.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
- Die Mitgliederversammlung oder auch außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform mittels Aushang in den Vereinsheimen Fußball und Tennis unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf den Aushang des Einladungsschreibens folgenden Tag.
- Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 2/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung [und zur Änderung des Vereinszwecks] ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht, für Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres gilt § 10 entsprechend. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar, die Ausnahme regelt § 10 der Satzung.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Hauptvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von
mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben. - Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen.
- Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten;
1. Entgegennahme der Berichte des Hauptvorstands
2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Hauptvorstand
3. Entgegennahme der Kassenprüfberichte
4. Entlastung des Hauptvorstands
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Hauptvorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge. - Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre den Ältestenrat.
§14 Der geschäftsführende Hauptvorstand
- Der geschäftsführende Hauptvorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden/Geschäftsführer
c) dem Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Hauptvorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der geschäftsführende Hauptvorstand beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung. - Aufgabe des geschäftsführenden Hauptvorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan und Abteilungen zugewiesen sind. Der geschäftsführende Hauptvorstand kann Ausschüsse bilden.
- Im Falle des Rücktritts des geschäftsführenden Hauptvorstandes übernimmt intern der Ältestenrat dessen Rechte und Pflichten.
- Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Hauptvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Hauptvorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Hauptvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 15 Der Hauptvorstand
- Der Hauptvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Hauptvorstandes, den Abteilungsleitern Tennis, Segeln, Fußball und dem Jugendleiter sowie fakultativ beratend dem Ehrenvorsitzenden.
- Aufgaben des Hauptvorstandes sind insbesondere: Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge, die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung, der Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 der Satzung, die kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands, Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. § 9 und die Vorbereitung grundlegender Vereinsangelegenheiten.
- Die Mitglieder des Hauptvorstandes haben in der Sitzung des Hauptvorstandes je eine Stimme mit Ausnahme der Abteilungsleiter, diese bekommen je angefangene hundert Mitglieder ihrer Abteilung (per Bestand 31.12 des Vorjahres) eine Stimme hinzu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Hauptvorstandsmitglieder anwesend ist. Die Abteilungsleiter können sich bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied der Abteilungsleitung vertreten lassen. Der geschäftsführende Hauptvorstand hat grundsätzlich so viele Stimmen wie alle Abteilungsleiter zusammen („50:50“). Zur Ermittlung seiner Stimmzahl wird die Zahl der Stimmen aller Abteilungsleiter nach gleichen Teilen auf die Mitglieder des
Hauptvorstandes aufgeteilt, dabei gegebenenfalls entstehende Brüche werden dem 1. Vorsitzenden zugeschlagen. Der Hauptvorstand hat in allen Entscheidungen, die zu einer finanziellen Belastung des Vereins führen können, ein Widerspruchsrecht. Der Ehrenvorsitzende kann beratend teilnehmen. - Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall und übt dessen Geschäfte aus. Sollte auch der 2. Vorsitzende ausfallen, übt der Schatzmeister die Geschäfte aus.
- Die Einleitung rechtlicher Schritte oder die Beauftragung eines Rechtsbeistandes obliegt ausschließlich dem Hauptvorstand und wird durch den geschäftsführenden Hauptvorstand vollzogen. Bei Beschlüssen, von denen direkt das einzelne Budget der Abteilungen betroffen ist, steht der Abteilung ein Widerspruchsrecht zu. Der Beschluss ist auszusetzen und eine Einigung zwischen Abteilung und Hauptvorstand innerhalb von zwei Wochen herbeizuführen.
- Die Abteilungen zeichnen für die Geschäftsführung ihrer Abteilung verantwortlich. Der Umfang ihrer Geschäftsführung
ist in § 16 der Satzung geregelt. Darüber hinaus können noch Abteilungsrichtlinien gebildet werden, diese dürfen nicht der Satzung entgegenstehen.
§ 16 Abteilungen
- Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Dies sind aktuell die Tennisabteilung, Segelabteilung, Fußballabteilung. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Hauptvorstand kann die Gründung von Abteilungen und die Schließung nach entsprechendem Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung beschließen.
- Die Abteilungen verwalten sich selbst und sind finanziell selbständig, jedoch dem Hauptvorstand für alle sie betreffenden Angelegenheiten verantwortlich. Sie tragen die ihnen entstehenden Kosten selbst. Zur Deckung dieser Kosten vereinnahmen sie die Beitragsgelder ihrer Mitglieder, die aus ihrer Tätigkeit gegebenenfalls entstehenden Platz- oder sonstige Einnahmen und eventuelle – ausdrücklich für sie bestimmte – Spenden und Zuwendungen. Im Streitfall entscheidet der Hauptvorstand.
- Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Abteilungsleitung, diese besteht aus dem Abteilungsleiter/in (dieser ist zugleich ordentliches Mitglied im Hauptvorstand), dem/der Stellvertreter/in, dem Kassenwart, dem/der Schriftführer/in, dem/der Sportwart/in, dem/der Jugendwart/in (bei Bedarf), dem Technischen Wart, dem/die Beisitzer/in. Eine Personalunion einzelner Aufgaben und Funktionen ist möglich, grundsätzlich ausgeschlossen ist jedoch eine Personalunion mit den Aufgaben/Funktionen Kassenwart und Jugendwart. Eine Abteilungsleitung von weniger als 3 gewählten Mitgliedern gilt als nicht handlungsfähig und ist innerhalb von 3 Monaten neu zu wählen. Sollte auch nach einer Neuwahl keine handlungsfähige Abteilung gebildet werden, übernimmt der Hauptvorstand die Abteilungsaufgaben.
- Die Beitragsverwendung wird in den Abteilungsbudgets festgelegt. Sofern bei der Festlegung der Budgets keine einfache Mehrheit besteht, werden die Beiträge mindestens nach dem Ursprung ihres Auskommens zwischen dem Jugend- und Seniorenbereich der betreffenden Abteilungen aufgeteilt. Die Abteilungen werden von den Abteilungsleitern geführt, die, wie auch ihre Mitarbeiter, in der Abteilungsmitgliederversammlung analog § 13 Abs. 11 gewählt werden. Diese Versammlungen müssen vor der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins durchgeführt werden. Die Abteilungsleiter und Kassenwarte verwalten ihre Abteilungen voll verantwortlich, sie planen, leiten und überwachen sämtliche sportlichen und finanziellen Aktivitäten der Abteilung. Der Kassenwart ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Buchführung zu betreiben und dem Schatzmeister des Vereins entsprechende Rechenschaftsberichte vorzulegen. Die Abteilungskasse ist jährlich zu prüfen, dafür werden von der Abteilungsmitgliederversammlung 2 Kassenprüfer gewählt. Die einzelnen Abteilungen sind nicht berechtigt, Darlehensverpflichtungen einzugehen, dies bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hauptvorstandes.
- Die Abteilungen geben sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. Diese muss jedoch mit den Richtlinien der jeweiligen Fachverbände im Einklang stehen und darf dieser Satzung nicht entgegenstehen, außer beim Stimmrecht innerhalb der Abteilung. Die Abteilungen können in Selbstverwaltung verbindliche Richtlinien an ihre Mitglieder herausgeben. Vorab müssen diese Geschäftsordnung und Richtlinien vom geschäftsführenden Hauptvorstand genehmigt werden.
- Die Jugendabteilung nimmt die besonderen Interessen und Bedürfnisse der Jugendlichen aller Abteilungen im Verein wahr.
§ 17 Jugendabteilung
- Die Jugend des Vereins (Jugendabteilung) ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
- Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins, Budget Gesamtverein) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins. Die Jugendabteilung soll abteilungsübergreifende Angebote für Kinder und jugendliche Vereinsmitglieder schaffen.
- Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Vorsitzender der Jugend (nachfolgend Jugendleiter genannt)
b) die Jugendversammlung
Der Jugendleiter ist ordentliches Mitglied im Hauptvorstand. - Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. Der Jugendleiter muss mindestens 16 Jahre alt sein.
§ 18 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Eine Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit ist zulässig. Das Nähere bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Hauptvorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 19 Haftung des Vereins
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 20 Datenschutz im Verein
- 1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 21 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bergisch Gladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in Refrath zu verwenden hat.
Bergisch Gladbach, den 08. Juni 2018
1. Vorsitzender: Robert Martin Kraus
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 08.06.2018
Der Ältestenrat des SVR besteht aus den Herren Dr. Otto Güttsches, Dr. Hans-Jürgen Schulten, Peter Höver, Heinz Steffen und Erick Parfondry
(Stand 10.07.2019)