Richtlinien der Segelabteilung des Sportvereins Refrath/Frankenforst 1926 e. V.

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Segelabteilung sind
  • Aktive erwachsene Mitglieder
  • Aktive jugendliche Mitglieder
  • Inaktive Fördermitglieder über den Förderkreis Segeln
  • Ehrenmitglieder
  1. Als jugendliche Mitglieder gelten solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Inaktive Fördermitglieder sind solche, die den Segelsport nicht oder nicht mehr ausüben. Sie zahlen keinen festgelegten Beitrag. Ein Wechsel von der aktiven zur inaktiven Fördermitgliedschaft kann jeweils zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Abteilungsleiter geltend gemacht werden.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag der Abteilungsleitung verliehen. Die Verleihung soll nur auf Personen beschränkt bleiben, die sich innerhalb oder außerhalb des Sportvereins Refrath/Frankenforst 1926. e. V. (nachfolgend SVR) bzw. der Segelabteilung für den Verein besonders verdient gemacht haben.
  4. Der Austritt eines Mitglieds ist der Abteilungsleitung schriftlich bekannt zu geben, und zwar spätestens bis 31. Dezember des laufenden Jahres für das folgende Jahr. Mit dem Eingang der Austrittserklärung erlischt das Stimmrecht des Mitglieds.
  5. Mitglieder können aus der Segelabteilung ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise gegen die für die Gemeinschaft geltenden Regeln verstoßen haben. Hierunter fallen insbesondere die Schädigung des Ansehens des Vereins und wesentliche Verstöße gegen sportliche Grundsätze sowie die geltende/n Satzung/Richtlinien. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag der Abteilungsleitung an den geschäftsführenden Vorstand (s. a. § 4, Nr. 11 der SVR-Satzung).

Beiträge

  1. Als Beitragssätze sind folgende, auf der jeweiligen Abteilungshauptversammlung vereinbarten Jahresbeiträge festgesetzt:
  • Aktive erwachsene Mitglieder: 96,– € , PartnerInnen 72, – €
  • Aktive jugendliche Mitglieder: 60,– €, jedes weitere Kind 36,– €
  • Für Mitglieder, die sich noch in der Berufsausbildung befinden (Auszubildende, SchülerInnen, Studierende), Wehr- oder Zivil, oder Bundesfreiwilligendienstleistende sowie Teilnehmende am Freiwilligen Sozialen oder Freiwilligen Ökologischen Jahr gelten die Sätze für jugendliche Mitglieder, jedoch höchstens bis zum 31.12. des Jahres der Vollendung des 28. Lebensjahres.
  • Fördermitglieder: je nach persönlicher Finanzkraft mindestens 60,– €
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  • Weitere Informationen zu Beiträgen siehe hier.
  1. Die Beiträge der Segelabteilung sind in Jahresbeiträgen zu zahlen. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist bis zum 31. Januar des laufenden Jahres fällig.
  2. Die Zahlung soll grundsätzlich durch Erteilung einer Einzugsermächtigung erfolgen. Bei Zahlung nach dem 15. Februar wird ein Säumniszuschlag von 10,– €, bei Zahlung nach dem 1. April ein weiterer Säumniszuschlag von 25,– € fällig. Die Abteilungsleitung kann bei von ihr anerkannt begründeter Entschuldigung von der Erhebung des Säumniszuschlages absehen.
  3. Mitglieder, die ihre Zahlungsverpflichtungen bis zum 31. März nicht erfüllt haben, können aus der Segelabteilung ausgeschlossen werden. Dem Ausschluss muss mindestens eine Mahnung mit Fristsetzung vorausgegangen sein.
  4. Eine Änderung der Beitragsätze muss von der Abteilungsleitung auf der Jahreshauptversammlung oder einer außenordentlichen Versammlung begründet vorgetragen werden. Die Versammlung entscheidet dann über die Änderung mit einfacher Mehrheit.

Abteilungsleitung

  1. Beschlüsse der Abteilungsleitung können dann in einfacher Weise gefasst werden, wenn mehr als die Hälfte aller Abteilungsleitungsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Abteilungsvorsitzenden den Ausschlag.
  2. Die/der 2. Vorsitzende der Segelabteilung vertritt die/den ersten Vorsitzende*n im Verhinderungsfalle und übt deren/dessen Geschäft aus.
  3. Die/der Kassenwart*in hat jeweils am des laufenden Jahres für die einzelnen Aufgabenbereiche einen Budgetplan zu erstellen. Die Erstellung erfolgt in Abstimmung mit der Abteilungsleitung. Der Budgetplan ist spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung der Segelabteilung dem geschäftsführenden Vorstand des SVR zur Kenntnis und Zustimmung zu bringen und anschließend in der Jahreshauptversammlung der Segelabteilung zur Beratung und Verabschiedung vorzulegen.

Jahreshauptversammlung

  1. Die Segelabteilung beruft jährlich im 1. Quartal die Jahreshauptversammlung und – falls notwendig – weitere Mitgliederversammlungen ein. Die Jahreshauptversammlung wird 14 Tage vorher schriftlich durch Aushang auf der Clubanlage Heuweg unter Angabe der Tagesordnung angekündigt. Anträge dazu können bei der Abteilungsleitung ganzjährig, spätestens aber 10 Tage vor Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingereicht werden.
  2. Zur Jahreshauptversammlung der Segelabteilung müssen mindestens folgende Tagesordnungspunkte vorgesehen sein:
  • Geschäftsbericht der Abteilungsleitung, einschließlich Bericht der/des Sport- und Jugendwartin*es
  • Bericht der/des Kassenwartin*es
  • Bericht der Kassenprüfer*innen
  • Entlastung der Abteilungsleitung
  • Haushaltsplan
  • Wahl der Abteilungsleitung (alle 2 Jahre)
  • Wahl der Kassenprüfer*innen
  • Verschiedenes
  1. Die Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung wird von der/dem Abteilungsleiter*in geleitet. Über den Verlauf der Versammlung ist von der/dem Schriftführer*in ein Protokoll zu erstellen.
  2. Die Jahreshauptversammlung Segelabteilung wählt jeweils für 1 Jahr aus dem Kreis ihrer Mitglieder zwei Kassenprüfer*innen, die die jeweiligen Jahresabschluss prüfen und der Jahreshauptversammlung über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung Bericht erstatten. Zu Kassenprüfer*innen können nicht gewählt werden:
  • Mitglieder des Vorstands oder der Abteilungsleitung (gemäß § 8 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 der Satzung des SVR)
  • Mitglieder des Ältestenrats
  • Jugendliche Mitglieder
  • Mitglieder, die bereits 2-mal in Folge die Kasse geprüft haben.

5.  Auf Beschluss der Abteilungsleitung kann die Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung ausschließlich oder partiell über Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.